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Dokument-ID: 365583
3.2.3 „Geborene“ Liebhaberei (§ 1 Abs 2 LVO)
Liegt eine Tätigkeit vor, welche Verluste ausschließlich durch die Bewirtschaftung von privaten Wirtschaftsgütern oder durch in der privaten Lebensführung begründeten Neigungen generiert, so stellt diese grundsätzlich Liebhaberei dar.