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Dokument-ID: 1080973
§ 14e WGG
§ 14e WGG regelt im Hinblick auf einen überlassenen Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstand, an dem iSd § 20 Abs 1 Z 2b WGG „sonst nachträglich Wohnungseigentum begründet worden ist“ und der imWohnungseigentum einer Bauvereinigung steht (die Bauvereinigung also Wohnungseigentümerin ist), die Anwendbarkeit von WGG-Bestimmungen im Bereich