E 1 Nutzung und Lasten gemeinschaftlichen Eigentums gemäß § 839 ABGB
Gemäß § 839 ABGB werden gemeinschaftliche Nutzungen und Lasten nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile ausgemessen. Im Zweifel ist jeder der Anteile als gleich groß anzusehen. Wird einem Miteigentümer ein seinen Anteil übersteigender Teil der gemeinschaftlichen Sache überlassen, hat dieser zusätzliche Nutzen durch eine Gegenleistung ausgeglichen zu werden. Da diese Regelung dispositives Recht darstellt, können abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Die Beurteilung dessen stellt eine Frage des Einzelfalls dar.