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Neu Dokument-ID: 1146269

Kommentar

§ 33 WGG

Überblick

Die öffentlich-rechtliche Bestimmung des § 33 WGG beinhaltet – und zwar bereits in der StF – mehr als ihre Bezeichnung „Entscheidung“ anzudeuten scheint. Im Einzelnen sind in drei Absätzen die folgenden Punkte angesprochen:

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