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Dokument-ID: 987507
E 8 Zur Beeinträchtigung des Nachbarn durch Entzug von Licht
OGH: Mit einem Unterlassungsbegehren nach § 364 Abs 3 ABGB kann der/die Grundstückseigentümer/in einem/r Nachbarn/in die von dessen/deren Bäumen oder anderen Pflanzen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht oder Luft insoweit untersagen, als diese das ortsübliche Maß überschreiten und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks führen.