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Kommentar

§ 523 ABGB

Actio negatoria

Die Eigentumsfreiheitsklage, welche auch actio negatoria genannt wird, zielt darauf ab, Störungen des Eigentums abzuwehren. Der Eigentümer kann gem § 523 ABGB gegen jeden Eingriff in sein Eigentumsrecht vorgehen (RS0012040).

Das Klagebegehren kann auf die Feststellung des Nichtbestehens der Servitut, die Wiederherstellung des früheren Zustandes, die Unterlassung künftiger Störungen und auf Schadenersatz gerichtet sein (RS0012040 [T12]; OGH 26.02.2004, 8 Ob 51/03p).

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