1.10.15 Zusammenschluss einer gewerblichen Vermietung einerseits und Bargeld andererseits gem Art IV UmgrStG zu einer OG
Der Zusammenschluss gem Art IV UmgrStG bedarf grundsätzlich mindestens zweier Personen, die sich durch die Übertragung von Vermögen zu einer neuen Personengesellschaft zusammenschließen. Dass eine Person lediglich ein Grundstück überträgt, ist nicht möglich, da es sich bei einem alleinigen Grundstück um kein zusammenschlussfähiges Vermögen (Betrieb/Teilbetrieb) gem § 12 UmgrStG handelt. Die möglichen Anwendungsfälle des Art IV UmgrStG sind aus Rz 1297 ff UmgrStR ersichtlich.