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Dokument-ID: 360479
§ 7 BTVG
Der Bauträger hat den Erwerber gegen den Verlust der von diesem aufgrund des Bauträgervertrags geleisteten (Voraus-)Zahlungen gem § 1 Abs 1 BTVG mit Ausnahme seiner Zahlungen für Abgaben und Steuern sowie für die Kosten der Vertragserrichtung und -abwicklung zu sichern (§ 7 Abs 1 BTVG). Die Materialien zur BTVG-Novelle 2008 betonten zunächst mit dem Verweis auf § 1 Abs 1, dass Vorauszahlungen des Erwerbers an den Bauträger und auch an Dritte zu sichern sind.