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Dokument-ID: 340328
§ 7 HeizKG
Maßnahmen zur sparsamen Nutzung von Energie
Die gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen sind in allen Teilen der durch sie versorgten Liegenschaft in einem solchen Zustand zu erhalten, zu warten und zu betreiben, dass ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch vermieden wird (§ 7 Abs 1 HeizKG).