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Dokument-ID: 1084786
E 2 Zur Verdrängung des Wohnungseigentümers durch den Fruchtnießer
OGH: Besteht ein Fruchtgenuss an einem Miteigentumsanteil, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, so hat der Eigentümer einer derart belasteten Wohnung kein Recht auf die Benutzung (und Verwaltung) des Wohnungseigentumsobjekts selbst. Dem Eigentümer kommen auch keine Rechte in Ansehung der allgemeinen Teile der allgemeinen Liegenschaft zu, weil bestehenden Nutzungsrechte an das Recht zur (ausschließlichen) Nutzung eines bestimmten Wohnungseigentumsobjekts gebunden sind.