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Dokument-ID: 365969
5.1.2 Wirtschaftliches Eigentum
AfA-Berechtigung des wirtschaftlichen Eigentümers
Persönlich AfA-berechtigt ist nur der wirtschaftliche Eigentümer. Der wirtschaftliche Eigentümer muss das betroffene Wirtschaftsgut selbst angeschafft oder hergestellt haben (vgl VwGH 28.02.2012, 2009/15/0218 [VwSlg 8.700 F/2012]).