E 16 Umfasst die unspezifische Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts als „Geschäft“ die Unterbringung von Flüchtlingen?
OGH: Ein Wohnungseigentümer hat gem § 16 Abs 2 WEG 2002 das Recht, Änderungen – inklusive solche der Widmung – an seinem Wohnungseigentumsobjekt durchzuführen, mangels der Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer jedoch nur unter bestimmten, abgestuften Voraussetzungen. Wird eine (Widmungs-)Änderung, die § 16 Abs 2 WEG unterliegt, ohne vorherige Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer und ohne Genehmigung des Außerstreitrichters in einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG 2002 vorgenommen, kann jeder andere Wohnungseigentümer einen Unterlassungs-, Beseitigungs- und/oder Wiederherstellungsanspruch nach § 523 ABGB geltend machen.