3.2.7 Judikatur zur Liebhaberei
VwGH 2015/13/0012 vom 25. November 2015
Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob es sich bei der Vermietung eines Ferienhauses, das zeitweise auch vom Vermieter selbst für private Zwecke benützt wird, um Liebhaberei handelt, die dazu führt, dass die bei der Vermietung erzielten Einnahmen (Verluste) bei der Berechnung der Einkommensteuer des Vermieters nicht berücksichtigt werden. In einer Prognoserechnung ist festzustellen, ob in einem Zeitraum von 20 Jahren ein Gesamtgewinn aus der Vermietung zu erwarten ist. Dabei sind die Kosten, die durch die Vermietung veranlasst wurden, als Werbungskosten zu berücksichtigen, nicht jedoch die durch die Eigennutzung entstehenden Kosten. Die auf die Zeiten des Leerstands des Ferienhauses entfallenden Fixkosten sind als gemischt veranlasste Kosten anzusehen und im Verhältnis der Tage der Eigennutzung zu den Tagen der Gesamtnutzung aufzuteilen.