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Dokument-ID: 1063349
E 18 Zum Stimmrechtsausschluss bei Refundierung von Kosten für einen Fenstertausch
OGH: Nach § 24 Abs 3 WEG 2002 steht den Wohnungseigentümern kein Stimmrecht zu, wenn Gegenstand der beabsichtigten Beschlussfassung ein Rechtsgeschäft, Rechtsverhältnis oder Rechtsstreit mit einem Wohnungseigentümer oder mit einer Person ist, mit der dieser durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbunden ist. Zweck dieser Regelung ist die Vermeidung von Interessenskollisionen.