12.1.3 Die Verantwortung des Wohnungseigentümers für Dritte
Durch § 36 Abs 3 WEG wird festgeschrieben, dass die Ausschließungsgründe des § 36 Abs 1 Z 2 und 3 WEG (schädigender Gebrauch/unleidliches Verhalten/strafbare Handlungen) auch dann verwirklicht werden, wenn das konkrete Verhalten nicht vom auszuschließenden Wohnungseigentümer selbst, sondern von seinem Ehegatten, anderen mit ihm zusammenwohnenden Familienangehörigen sowie von Personen, die sein Wohnungseigentumsobjekt oder die sonst von ihm benützten allgemeinen Teile der Liegenschaft mit seiner Zustimmung oder Duldung benützen, gesetzt werden, sofern er eine ihm mögliche Abhilfe zu schaffen unterlässt.