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Dokument-ID: 618070
E 1 Keine Rückwirkung des KSchG auf davor geschlossene Verträge
OGH: Gesetze wirken nicht zurück. Diese Bestimmung des § 5 ABGB wird als Zweifelsregel verstanden, nach der die Rückwirkung von (materiell-rechtlichen) Gesetzen in die Zeit vor ihrem In-Kraft-Treten grundsätzlich ausgeschlossen, aber durch eine – verfassungsrechtlich nicht jedenfalls ausgeschlossene – Rückwirkungsanordnung als lex specialis durchbrochen werden kann.