E 1 Durchführung von privilegierten Arbeiten
Prinzipiell berechtigt § 30 Abs 2 Z 1 WEG 2002 den Wohnungseigentümer eines beschädigten bzw zerstörten Wohnungseigentumsobjekts, dessen Wiederherstellung von den übrigen Wohnungseigentümern zu verlangen, da nur eine dauernde rechtliche bzw tatsächliche Unmöglichkeit der Wiederherstellung das Wohnungseigentum erlöschen lässt. Das trifft dann zu, wenn der Wiederaufbau noch als Erhaltungsmaßnahme betrachtet werden kann, was dann gegeben ist, wenn der Wert der Gesamtliegenschaft noch im Verhältnis zu den Aufwandskosten steht. In der Folge kann eine solche Wiederherstellung als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung betrachtet werden, welche die Minderheit an einen gültig zustande gekommenen Mehrheitsbeschluss bindet.