1.16 Kumulierungungsverbot bei Eintragung des Rechts an mehreren Mindestanteilen
OGH: Gemäß § 86 GBG kann unter anderem die Eintragung mehrerer Rechte an einem Mindestanteil, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, mit einem einzigen Gesuch begehrt werden. Der Wortlaut der Norm in seiner jetzigen Form wurde durch die GB-Novelle 2012 eingeführt. Die Gesetzesmaterialien führen hierzu aus, dass bei Liegenschaften mit Wohnungseigentum ein Kumulierungsverbot für Begehren besteht, wenn sich diese nicht auf denselben Mindestanteil beziehen. Das Verbot gilt unter anderem jedoch dann nicht, wenn ein anderer Kumulierungsgrund als die Einheit der Einlage besteht. Auch der Wortlaut der Norm ist nicht so zu verstehen, dass grundsätzlich ein Kumulierungsverbot für die Eintragung eines Rechts an mehreren Mindestanteilen bestehen soll.