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Kommentar

§ 43 WEG 2002

Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Klage auf Einverleibung des Eigentumsrechts

Der WE-Bewerber kann den Eigentümer der Liegenschaft auf die Einwilligung in die Einverleibung seines Eigentumsrecht am Mindestanteil und in die Begründung von Wohnungseigentum an allen dafür gewidmeten wohnungseigentumstauglichen Objekten klagen, wenn die WE-Organisatoren mit der Stellung der diesbezüglichen Anträge oder der Errichtung der Urkunden gem § 37 Abs 2 Z 2, das sind die Urkunden, die zur Einverleibung des Eigentumsrechtes am Mindestanteil und des WE-Eigentums geboten sind, säumig ist.

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