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Judikatur | Leitsatz

E 1 Zur Versäumung der Frist des § 40 Abs 1 MRG

OGH: Die Bestimmung des § 40 Abs 1 letzter Satz MRG regelt die Zuständigkeit des Außerstreitgerichts für Wiedereinsetzungsanträge gegen die Versäumung der Frist des § 40 Abs 1 MRG. Daher ist dieses Verfahren dementsprechend nach den Bestimmungen des AußStrG abzuführen. § 21 AußStrG verweist auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ausgenommen die Kostenregelung des § 154 ZPO, und ordnet deren sinngemäße Anwendung an.

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