E 5 Voraussetzungen für eine Widmungsänderung eines Wohnungseigentumsobjekts
OGH: Der Begriff „Änderungen“ des § 16 Abs 2 WEG 2002 umfasst grundsätzlich alle Umwidmungen. Wenn eine Änderung jedoch zu einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer führen könnte, muss die Zustimmung aller Mitglieder der Eigentümergemeinschaft oder der Genehmigung durch den Außerstreitrichter im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG 2002 vorliegen. Nimmt ein Wohnungseigentümer eigenmächtig Änderungen vor, kann nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung jeder Wohnungseigentümer mit Unterlassungs- bzw Beseitigungsklage (§ 523 ABGB) gegen diesen vorgehen.