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Dokument-ID: 340323
§ 3 HeizKG
Keine Anwendung
Erfolgt für jeden Abnehmer gesondert eine unmittelbare und vom Verbrauch anderer Abnehmer derselben wirtschaftlichen Einheit völlig unabhängige und unbeeinflussbare Ermittlung der Verbrauchsanteile aufgrund von Einzelverträgen, kommt es also gar nicht zu einer Aufteilung einer Gesamtsumme an Verbrauch oder Kosten für mehrere Nutzungsobjekte/Abnehmer, ist die Anwendbarkeit des HeizKG von vornherein zu verneinen (RS 0125915, MietSlg 62.489).