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Dokument-ID: 1080989
§ 15c WGG
Allgemeines
§ 15c WGG betrifft wie die § 15b und §§ 15d bis 15h WGG die nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum (auch Mietkauf), setzt also voraus, dass „die erste Überlassung in Miete oder sonstiger Nutzung erfolgt ist“ (so § 15b Abs 1 lit a WGG). Vgl allgemein zur nachträglichen – auch im Gegensatz zur „unmittelbaren“ – Übertragung die einleitenden Kommentierungen zu § 15b WGG.