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Dokument-ID: 1072173
§ 14a WGG
Allgemeines
§ 14a WGG (Erhaltung) wurde durch die erste WGG-Novelle (BGBl 520/1981, in deren Rahmen das Mietrechtsgesetz [MRG] erlassen wurde) gemeinsam mit den § 14b und § 14c WGG („Nützliche Verbesserung durch bautechnische Maßnahmen“, „Auftrag zur Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten“) dem WGG hinzugefügt.