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Dokument-ID: 953631
10.2.2 Störhandlungen
Das Eigentumsrecht darf gem § 364 ABGB daher grundsätzlich nur so ausgeübt werden, dass dadurch weder in die Rechte eines Dritten eingegriffen wird, noch die im allgemeinen Interesse vorgeschriebenen Beschränkungen übertreten werden dürfen.