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Dokument-ID: 1146274
§ 36 WGG
Überblick
§ 36 WGG schließt sich – dem Aufbau des WGG in der StF folgend – unmittelbar an § 35 WGG an. Letztere Bestimmung regelt die Entziehung der Anerkennung, erstere deren Rechtswirkung, wobei diese gem § 36 WGG in der Auferlegung einer zunächst vorläufigen, dann endgültigen Geldleistung zulasten der Bauvereinigung bzw deren Mitglieder besteht, um (iSd Vermögensbindungsprinzips) unsachgemäße Bereicherungen hintanzuhalten.