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Dokument-ID: 755489
1.56 Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum – Antragslegitimation des Bauträgers
Nach § 42 Abs 1 WEG 2002 ist auf Antrag des gem § 12 BTVG bestellten Treuhänders im Grundbuch die unbefristete Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum anzumerken, wenn eine Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum eingetragen ist oder der Anspruch auf eine solche besteht.