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Dokument-ID: 874648
3.27 Aufwandersatz für Verwaltungsmaßnahmen, die gegen den Willen anderer Miteigentümer gesetzt wurden
OGH: Der Verwalter des gemeinschaftlichen Gutes wird gemäß § 837 ABGB als Machthaber angesehen. Er ist zum einen verpflichtet, ordentliche Rechnung abzulegen, zum anderen ist er befugt, alle nützlich gemachten Auslagen in Abrechnung zu bringen. Dies gilt auch, wenn ein Teilgenosse ein gemeinschaftliches Gut ohne Auftrag der übrigen Teilnehmer verwaltet.