2.4 Grundbuchsauszug als hinreichender Nachweis der Zustelldaten?
OGH: Grundsätzlich müssen nach der Ansicht des Gesetzgeber jene Verfahrensmängel, die weitere Verfahrensschritte nicht hindern, nicht verbessert werden und sind unbeachtlich (Rechberger in Rechberger AußStrG² § 10 Rz 9). Liegt ein Mangel betreffend § 10 Abs 3 AußStrG, wonach der Antragsteller Namen und Anschriften der ihm bekannten anderen Parteien anzugeben hat, vor, so wird ein Verbesserungsverfahren als überflüssig angesehen, wenn dem Gericht weitere Parteien bekannt sind (Rechberger aaO, Rz 11).