4.5.2 Nachversteuerung bei Versicherungsprämien
§ 18 Abs 4 Z 1 EStG nennt die Fälle, in denen eine Nachversteuerung von Versicherungsprämien eintritt.
Bei Lebensversicherungen, wenn es sich um Kapitalversicherungen handelt, die auf den Erlebensfall abgeschlossen worden sind, ist eine Nachversteuerung vorzunehmen, wenn die Ansprüche daraus innerhalb von 20 Jahren seit dem Vertragsabschluss oder innerhalb einer kürzeren Laufzeit, die sich nach dem vollendeten 41. Lebensjahr des Versicherten ergibt, ganz oder teilweise abgetreten oder rückgekauft werden.