E 9 Rügepflicht nach § 16 Abs1 Z1 MRG auch für befristete Geschäftsraummieten?
OGH: Ein Unternehmer, der eine Geschäftsräumlichkeit mietet, kann sich nur auf die Überschreitung des zulässigen Höchstmaßes nach § 16 Abs 8 erster Satz MRG berufen, wenn er die Überschreitung unverzüglich, spätestens jedoch bei Übergabe des Mietgegenstands, gerügt hat. Die in § 16 Abs 1 Z 1 MRG normierte Rügeobliegenheit des Geschäftsraummieters beinhaltet die Geltendmachung der Überschreitung des gesetzlich zulässigen Mietzinses. Die Rüge muss dem Vermieter im Falle des Beharrens auf die Einhebung des rechtsunwirksam vereinbarten Mietzinses signalisieren, dass von der Möglichkeit einer gerichtlichen Mietzinsreduzierung unter Aufrechterhaltung aller übrigen Bestimmungen des Mietvertrags Gebrauch gemacht wird.