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Dokument-ID: 900066
9.2 Pachtvertrag
Die Vertragstypen Miete und Pacht werden im ABGB unter dem Begriff Bestandvertrag (§ 1090 ABGB) behandelt, wobei man unter Miete die entgeltliche Überlassung einer Sache zum bloßen Gebrauch, unter Pacht die entgeltliche Überlassung einer Sache zu Gebrauch und Fruchtbezug (Nutzung), versteht (§ 1091 ABGB). • [Fußnote: Koziol/Welser, Bürgerliches Recht, 10. Aufl, I, Seite 367 ff.]