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Neu Dokument-ID: 521711

Alexander Scheer - Bettina Slamanig | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.2 Zu § 69 VersVG

§ 69 VersVG lautet wie folgt:

Zunächst regelt diese Bestimmung, dass ex lege bei Veräußerung einer versicherten Sache die Versicherung nicht ausläuft oder außerordentlich gekündigt ist. Vielmehr wird geregelt, dass – sollte eine versicherte Sache veräußert werden – der Erwerber Versicherungsnehmer im Rahmen der abgeschlossenen Versicherung wird.

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