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Dokument-ID: 340348
§ 22 HeizKG
Übersendungspflicht der Berichtigung
Ergibt sich vor dem Ablauf der in § 24 vorgesehenen Frist die Notwendigkeit, eine gehörig gelegte Abrechnung richtigzustellen, so hat der Abgeber allen betroffenen Abnehmern eine Information über Inhalt, Grund und Auswirkungen der Berichtigung zu übersenden (Abs 1).