E 18 Ist eine Benützungsvereinbarung an zwingend allgemeinen Teilen zulässig?
OGH: Nach der Rechtsprechung ist die Begründung von Wohnungseigentum an allgemeinen Teilen der Liegenschaft, also Teilen, die der allgemeinen Benützung dienen und deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Nutzung entgegensteht, unwirksam. Darauf beruhende Grundbuchseintragungen sind absolut nichtig. Im Anlassfall ist aus diesem Grund von der Nichtigkeit der Wohnungseigentumsbegründung auszugehen und sind die Streitteile entgegen dem aufrechten Grundbuchstand rechtlich nicht als Wohnungseigentümer, sondern nur als schlichte Miteigentümer anzusehen.