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Dokument-ID: 521680
6.2 Die von der Genehmigungspflicht betroffenen Personen
Wer von der Genehmigungspflicht des WrAuslGEG betroffen ist, bedarf vor dem Erwerb eines der im § 1 Abs 1 WrAuslGEG aufgezählten Rechte einer Genehmigung.