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Dokument-ID: 521694
6.4 Die Abwehr von Eingriffen in das Eigentumsrecht
Ungeachtet der Beschränkung auf die gemeinsame Verfügung über das Wohnungseigentumsobjekt bzw dessen Nutzungen kann jeder Eigentümerpartner rechtswidrige Eingriffe Dritter in die sich aus dem Wohnungseigentum ergebenden Rechte abwehren (5 Ob 23/83; 5 Ob 2310/96h). So kann etwa jeder Eigentümerpartner einen Mietvertrag anfechten oder eine auf titellose Nutzung gestützte Räumungsklage einbringen (vgl 4 Ob 8/04m).