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Dokument-ID: 550984
E 8 Außerordentliche Maßnahme ohne Zustimmung im Außenverhältnis wirksam
OGH: Die Aufgabe des Verwalters nach § 20 Abs 1 WEG 2002 ist die Verwaltung einer Liegenschaft und dabei insbesondere auch die Vertretung der Eigentümergemeinschaft nach außen. Dies umfasst sowohl ordentliche, als auch außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen, wie zum Beispiel im vorliegenden Fall größere Instandhaltungs- und Verbesserungsarbeiten und die Aufnahme von Darlehen zu deren Finanzierung.