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Neu Dokument-ID: 794298

Judikatur | Entscheidung

2.23 5 Ob 55/15x; OGH; 19. Mai 2015

GZ: 5 Ob 55/15x | Gericht: OGH vom 19.05.2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zankl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen sämtliche übrige Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ *****, GB *****, Bezirksgericht *****, als Antragsgegner, wegen § 52 Abs 1 Z 9 und § 32 Abs 5 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 17. Dezember 2014, GZ 22 R 341/14x-34, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann die Abänderung des Aufteilungsschlüssels nach § 32 Abs 5 WEG gerechtfertigt sein, wenn die objektive Nutzungsmöglichkeit eines Personenaufzugs für einen Wohnungseigentümer erheblich hinter der Nutzungsmöglichkeit anderer Miteigentümer zurückbleibt (RIS-Justiz RS0083087). Wohnungseigentümer von im Erdgeschoss liegenden Objekten werden in aller Regel um 4/5 von der Tragung der Liftkosten befreit, wenn sie den Aufzug im Wesentlichen nur zum Erreichen von Gemeinschaftsräumlichkeiten im Keller nutzen können (5 Ob 129/14b mwN). Die Beurteilung der Frage, inwieweit eine Befreiung von Liftkosten gerechtfertigt ist, ist eine Ermessensentscheidung im Einzelfall (RIS-Justiz RS0107157). Hier hat das Rekursgericht mit seiner Beurteilung, dass eine Befreiung nicht gerechtfertigt ist, den ihm eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten.

2. Die Antragstellerin ist Wohnungseigentümerin zweier im Erdgeschoss liegender Geschäftsräumlichkeiten sowie eines Garagenstellplatzes und einer Garage, die beide im ersten Untergeschoss des Gebäudes liegen. Lager bzw Küche des Gastronomiebetriebs der Antragstellerin befinden sich in diesem Untergeschoss und sind über eine Wendeltreppe mit den Räumlichkeiten im Erdgeschoss verbunden. Diese verfügen über jeweils eigene straßenseitige Ein-und Zugänge. Die Lifte erschließen alle drei Untergeschosse, im zweiten Obergeschoss gelegene allgemein zugängliche Räumlichkeiten (Waschküche mit zahlreichen Waschmaschinen, „Klubraum“ mit Terrasse) und eine im 10. Obergeschoss gelegene große, ebenfalls allgemein zugängliche Dachterrasse. Über die Lifte sind daher nicht nur nach objektiven Kriterien selten aufgesuchte Gemeinschaftsräumlichkeiten im Keller erreichbar. Dass die Antragstellerin die Lifte tatsächlich nicht nutzt, sondern zu Lager und Tiefgarage den kürzeren Weg über die Wendeltreppe wählt, ist nicht ausschlaggebend. Es kommt nämlich ausschließlich auf die objektive Möglichkeit der Nutzung eines Lifts und nicht auf die subjektiven Bedürfnisse eines Wohnungseigentümers an (RIS-Justiz RS0083193).

Leitsätze

  • Rechtfertigen im Erdgeschoß liegende Geschäftsräumlichkeiten die Befreiung von den Liftkosten?

    Wohnungseigentümern der im Erdgeschoß liegenden Objekte steht eine Reduktion entsprechender verhältnismäßig zu tragenden Kosten zu, wenn der Lift nur zur Erreichung von kaum genutzten gemeinschaftlichen Räumen im Keller dient. Im Falle, dass mit diesem auch allgemeine Bereiche in anderen Stockwerken und eine Terrasse erreichbar sind, ist eine Senkung nicht gerechtfertigt. Auf die individuelle Nutzung des Wohnungseigentümers kommt es dabei nicht an.
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