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Neu Dokument-ID: 785906

Angela Yonkova | Judikatur | Leitsatz

E 18 Bloße Neuerrichtung des Aufzugs durch eine Liftgemeinschaft schließt das Vorliegen einer Gemeinschaftsanlage nicht aus

OGH: Als Gemeinschaftsanlagen werden solche Anlagen qualifiziert, die aufgrund ihrer Art von den Bewohnern eines Hauses gemeinsam benützt werden können. Die Benützung von einer einheitlichen Gruppe reicht für diese Qualifikation aus.

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