5.24 Zulässigkeit von Anträgen auf gerichtliche Benützungsregelungen
OGH: Es soll nach der Rechtsprechung im Hinblick auf die Bestimmung des § 839 ABGB die Nutzung durch die einzelnen Miteigentümer zwar grundsätzlich der Größe des jeweiligen Anteils entsprechen, wobei allerdings auch der (dringende) persönliche Bedarf an einer solchen Nutzung sowie die persönlichen und familiären Verhältnisse der Teilhaber zu berücksichtigen sind und eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Auch eine Orientierung am bisherigen faktischen Zustand ist zulässig. Grundsätzlich ist jener Verfügung der Vorzug zu geben, die den geringsten Kostenaufwand erfordert.