E 5 Zur Nutzwertneufestsetzung wegen WE-Untauglichkeit
OGH: Grundlage der Nutzwertfestsetzung nach § 9 WEG 2002 ist die der jeweiligen materiellen Rechtslage entsprechende konkrete Widmung als Wohnungseigentumsobjekt, Zubehörwohnungseigentum oder allgemeiner Teil. Die Nutzwertfestsetzung hat die vertragliche Einigung und den Widmungsakt nachzuvollziehen. Allgemeine Teile sind von der Nutzwertfestsetzung nicht erfasst. § 3 Abs 2 WEG 2002 erfordert nach stRsp im Rahmen der Nutzwertfestsetzung die Erfassung aller wohnungseigentumstauglichen und nicht als allgemeine Teile gewidmeten Objekte und die tatsächliche Wohnungseigentumsbegründung daran.