E 28 Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen an für Mängel an allgemeinen Teilen
OGH: Der Kläger erwarb von der Beklagten nach mehrmaliger Besichtigung eine Eigentumswohnung. Im Kaufvertrag vereinbarten die Parteien, dass der Käufer die „vorhandenen sichtbaren und feststellbaren Qualitäts- und Arbeitsmängel an den Oberflächen gesehen und zur Kenntnis genommen“ habe und dass alle diese sichtbaren Mängel durch eine Preisreduktion abgegolten seien. Der Kläger begehrt nunmehr, die Beklagte zu bestimmten Mängelbeseitigungsmaßnahmen zu verpflichten. Die Beklagte wendete zusammengefasst die fehlende Aktivlegitimation des Klägers ein, da die Verbesserungsbegehren zum Großteil allgemeine Teile des Hauses beträfen.