§ 14 BTVG
Der Erwerber kann alle Leistungen, die er oder der Treuhänder für ihn entgegen den Bestimmungen des BTVG erbracht hat, zurückfordern (§ 14 Abs 1 BTVG). „Entgegen den Bestimmungen des BTVG erbracht“ sind insb Zahlungen ohne ausreichende Sicherung seitens des Bauträgers bzw im Hinblick auf den Ratenplan verfrühte Zahlungen (OGH 29.08.2006, 5 Ob 151/06a). Der Rückforderungsanspruch gem § 14 BTVG soll eine entsprechende Vorfinanzierung der einzelnen Bauabschnitte durch den Bauträger gewährleisten (OGH 29.5.2012, 9 Ob 50/11k).