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Dokument-ID: 762571
E 8 Auflösungsgrund des § 1118 erster Fall ABGB bei unleidlichem Verhalten Dritter?
OGH: Der Bestandgeber kann sich trotz vereinbarter Unkündbarkeit auf einen Auflösungsgrund nach § 1118 ABGB berufen. Ein befristeter Kündigungsverzicht oder die Abrede einer beschränkten Kündigungsmöglichkeit stehen dem vorzeitigen Lösungsrecht nicht entgegen (Binder in Schwimann, ABGB³ § 1118 Rz 29 mwN).