2.15 Antragsrechte des Wohnungseigentumsbewerbers
OGH: Wohnungseigentümer haben gem § 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002 das Recht, einen Antrag auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten zu stellen. Ein Wohnungseigentumsbewerber, dem die Einräumung des Wohnungseigentums bereits zugesagt wurde, hat gem § 37 Abs 5 3. Satz WEG 2002, sobald die Rechte eines Miteigentümers (nach §§ 16 bis 30, 34 und 52 leg cit), wenn sein Miteigentumsanteil bekannt ist, die Zusage im Grundbuch angemerkt wurde und zumindest ein Wohnungseigentumsbewerber bereits Miteigentum erworben hat.