E 10 Zur Auflösung einer Benützungsvereinbarung zwischen zwei Nachbarliegenschaften
OGH: Der gegenständliche Fall handelt von einer Benützungsvereinbarung zur Entsorgung des Mülls. Es wurde eine Benützungsregelung dahingehend getroffen, dass im Hof des Hauses 20 zwei Großraum-Restmüll-Container des Hauses 22 aufgestellt werden, deren Leerung bzw Müllabfuhr auf Kosten des Hauses 22 gehen und die baugenehmigte Verbindungstür zwischen den Höfen der Häuser 20 und 22 beibehalten werden soll. Die Bewohner des Hauses 20 lösten die Vereinbarung vorzeitig aus wichtigem Grund auf und begründeten dies mit der gänzlich untragbar gewordenen Lage durch die Müllentsorgung des Hauses 22, da zudem ein zusätzlicher Container aufgestellt wurde.