E 10 Zur Frage der Höhe von Ab- bzw Zuschlägen zum Richtwertmietzins
OGH: Gemäß § 16 Abs 2 Satz 2 MRG haben sich Zuschläge bzw Abstriche vom Richtwert an der allgemeinen Verkehrsauffassung und der Erfahrung des täglichen Lebens zu orientieren. Daher ist eine Wohnung nur unter Zugrundelegung einer Gesamtschau zu bewerten und die gesonderte Bezifferung aller Ausstattungsdetails im Einzelnen als nicht zulässig anzusehen. Eine derartige Auflistung der Fakten einzelner Wohnungseigenschaften darf bestenfalls als Kontrollinstrument dienen (5 Ob 133/10k).