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Dokument-ID: 835433
1.9.4 Belegerteilungs-, annahme- und -mitnahmeverpflichtung ab 01.01.2016
Die Belegerteilungsverpflichtung gilt für empfangene Barzahlungen. Ein erteilter Beleg hat bestimmte Mindestangaben zu enthalten:
- Lieferant
- Fortlaufende Nummerierung
- Ausstellungsdatum
- Menge und handelsübliche Bezeichnung
- Barzahlungsbetrag