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Dokument-ID: 488145
E 25 Die Verweigerung des Zugangs zum Bestandobjekt als Kündigungsgrund?
OGH: In casu machte die notwendige Sanierung der Elektroinstallationen den Zugang zum Mietobjekt erforderlich. Jedoch resultierte nicht zuletzt aus der Forderung des vom Kläger beauftragten Professionisten, die Wohnung leerzuräumen und auszuziehen, die Mitwirkungsverweigerung des Beklagten. Hierzu war der Beklagte allerdings nicht verpflichtet. Zudem war das völlige Leerräumen der Wohnung zur Durchführung der Arbeiten auch nicht erforderlich.